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VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03
Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff; …
Auszug aus VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22
Hintergrund des grundsätzlichen Verbots in § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die "Verdrängungsgefahr, die aus der mit der Umwandlung einhergehenden Änderung der Eigentümerstruktur folgt" (…BT-Drs. 19/24838, S. 20); es soll dem typischen wirtschaftlichen Verwertungsdruck nach der Bildung von Wohnungseigentum und der damit einhergehenden Verdrängungsgefahr begegnet werden (BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 37 zum insoweit vergleichbaren § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB).Soweit die Klägerin meint, § 172 BauGB und § 250 BauGB hätten unterschiedliche Schutzziele und daraus niedrigere Anforderungen für die Auslegung des § 250 BauGB ableitet, verkennt sie den nur graduellen Unterschied der Schutzziele; während § 172 BauGB dem Schutz der Mieter vor Verdrängung dient (BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 36), zielt § 250 BauGB darauf ab, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten (…BT-Drs. 19/24838, S. 32), dies jedoch, indem Mieter vor Verdrängung durch Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen geschützt werden (…BT-Drs. 19/24838, S. 20;… vgl. Grziwotz a.a.O. § 250 Rn. 72).
Das Umwandlungsverbot ist auch nicht wirtschaftlich unzumutbar, da es zeitlich bis 2025 befristet ist (§ 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und Härtevorschriften (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 a.a.O. Rn. 47 f. zu § 172 BauGB; BVerfG, B. v. 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 - NVwZ 1987, 879 [880] zu § 39h BBauG).
- BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83
Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG
Auszug aus VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22
Das Umwandlungsverbot ist auch nicht wirtschaftlich unzumutbar, da es zeitlich bis 2025 befristet ist (§ 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und Härtevorschriften (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) vorgesehen sind (…vgl. BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 a.a.O. Rn. 47 f. zu § 172 BauGB; BVerfG, B. v. 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 - NVwZ 1987, 879 [880] zu § 39h BBauG).