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   VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22   

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https://dejure.org/2023,28547
VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22 (https://dejure.org/2023,28547)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2023 - 13 K 368.22 (https://dejure.org/2023,28547)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. September 2023 - 13 K 368.22 (https://dejure.org/2023,28547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umwandlungsgenehmigung von Miet- in Wohnungseigentum

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22
    Hintergrund des grundsätzlichen Verbots in § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die "Verdrängungsgefahr, die aus der mit der Umwandlung einhergehenden Änderung der Eigentümerstruktur folgt" (BT-Drs. 19/24838, S. 20); es soll dem typischen wirtschaftlichen Verwertungsdruck nach der Bildung von Wohnungseigentum und der damit einhergehenden Verdrängungsgefahr begegnet werden (BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 37 zum insoweit vergleichbaren § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB).

    Soweit die Klägerin meint, § 172 BauGB und § 250 BauGB hätten unterschiedliche Schutzziele und daraus niedrigere Anforderungen für die Auslegung des § 250 BauGB ableitet, verkennt sie den nur graduellen Unterschied der Schutzziele; während § 172 BauGB dem Schutz der Mieter vor Verdrängung dient (BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 - 4 C 1.03 - juris Rn. 36), zielt § 250 BauGB darauf ab, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten (BT-Drs. 19/24838, S. 32), dies jedoch, indem Mieter vor Verdrängung durch Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen geschützt werden (BT-Drs. 19/24838, S. 20; vgl. Grziwotz a.a.O. § 250 Rn. 72).

    Das Umwandlungsverbot ist auch nicht wirtschaftlich unzumutbar, da es zeitlich bis 2025 befristet ist (§ 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und Härtevorschriften (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 a.a.O. Rn. 47 f. zu § 172 BauGB; BVerfG, B. v. 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 - NVwZ 1987, 879 [880] zu § 39h BBauG).

  • BVerfG, 26.01.1987 - 1 BvR 969/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 39h Abs. 1, Abs. 3 BBauG

    Auszug aus VG Berlin, 07.09.2023 - 13 K 368.22
    Das Umwandlungsverbot ist auch nicht wirtschaftlich unzumutbar, da es zeitlich bis 2025 befristet ist (§ 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB) und Härtevorschriften (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 1 BauGB) vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urt. 30. Juni 2004 a.a.O. Rn. 47 f. zu § 172 BauGB; BVerfG, B. v. 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 - NVwZ 1987, 879 [880] zu § 39h BBauG).
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